Satzung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
- Ortsverein Kenzingen
Geänderte Fassung vom 29.09.2006
§ 1
Name und Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein
umfasst den Bereich der Stadt Kenzingen und die Ortsteile Nordweil und Bombach,
der vom Kreisverband Emmendingen abgegrenzt ist. Er führt den Namen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Kenzingen. Sein Sitz
ist Kenzingen.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins
ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner
Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Über
die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen
Gebiet der Antragsteller wohnt.
2.
Wer die
Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status
eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des
Gastmitgliedes richten sich nach § 10a des Organisationsstatuts und der vom
Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
§ 4
Organe des Ortvereins
Organe des
Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben
gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der
Delegierten zum Kreisverband Emmendingen sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen,
Anträgen und Entschließungen.
1.
Die
Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährlich stattfinden.
2.
Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts Anderes
vorschreibt, einberufen.
3.
Die
Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderem
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
4.
Der
Vorstand, die Revisoren des Ortsvereins Kenzingen sowie die Delegierten zum
Kreisverband Emmendingen werden in einer Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die
Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer
und wählt einen Versammlungsleiter. Notwendig werdende Ergänzungswahlen finden
auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften über
Jahreshauptversammlungen sind anzuwenden.
5.
Die
Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch
für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Bei den übrigen Wahlen
kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
6.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern
diese Satzung nichts Anderes vorschreibt.
7.
Die
Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn
Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 6
Vorstand
1.
Der
Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins
sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.
2.
Der
Ortsverein besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem oder zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in
und einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von
weiteren Mitgliedern.
3.
Der
Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die
ordnungsgemäße Einladung festgestellt wurde.
4.
Als
notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt, dies kann auch
geschäftsführend geschehen.
5.
Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Wahlen
Die Wahl des
Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden
gewählt: Die/der Ortsvereinsvorsitzende, die/der oder die stellvertretende/n
Vorsitzende/n, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in, die weiteren
Mitglieder. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der
Partei.
§ 8
Revisoren
1.
Zur
Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren gewählt. Sie dürfen nicht
Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal
jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die
sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
2.
Die Revisoren
berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die
Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3.
Die
Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche
Handeln des Ortsvereins.
4.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
1.
Die
Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die
Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Mitgliederentscheide
richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 10
Satzungsänderungen
Änderungen
dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe
der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 11
Schlussbestimmungen
Das
Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands mit
Wahlordnung, Schiedsordnung, Finanzordnung und das Statut des SPD Landesverband
Baden-Württemberg haben Vorrang vor dieser Ortsvereinssatzung.
Diese
Satzung tritt am 29.09. 2006 in Kraft.
Unterschriften gez. Thomas
Lange, Elke Curdts-Müller, Dieter Schulz, Ursula Schneider.
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Anhang der Satzung:
Öffnung für Gastmitglieder
Wer die
Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status
eines Gastmitglieds erhalten. Gastmitglieder können an allen
Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede-, Antrags-
und Personalvorschlagsrecht. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen
sowie gewählten Gremien anzugehören, ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt.
Näheres regelt § 10a der Bundessatzung.